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EULA

Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) für ViALUX 3D Scanner Software

Software-Lizenzvereinbarung
Die durch die ViALUX Messtechnik + Bildverarbeitung GmbH (nachfolgend ViALUX) hergestellte und vertriebene BodyLux® Software (inklusive aller einzelnen Komponenten, nachfolgend BodyLux Software) ist ein umfassendes Programm zur ausschließlichen Nutzung auf der zugehörigen, durch ViALUX veräußerten Hardware.
BodyLux ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer erwirbt von ViALUX die vorgenannte Software, zur Optimierung von Arbeitsabläufen in seiner Einrichtung.
I)       Vereinbarungsgegenstand
(1)  Diese Vereinbarung regelt die Überlassung der BodyLux Software inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in unter III) beschriebenen Nutzungsrechte für die vereinbarte Dauer.
(2)  ViALUX überlässt dem Lizenznehmer ein vorinstalliertes Exemplar der BodyLux Software sowie eine auf der Website der ViALUX verfügbare Version der zugehörigen Benutzerdokumentation.
(3)  Die Beschaffenheit und Funktionalität der BodyLux Software ergibt sich abschließend aus der beigefügten Gebrauchsanweisung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(4)  Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
II)     Rechteeinräumung
(1)  Der Lizenznehmer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der BodyLux Software auf der ebenfalls durch ViALUX veräußerten Hardware.
Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der BodyLux Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Der Kunde darf die BodyLux Software nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder aber Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, hiervon ungerührt bleibt die Regelung in II) Abs. (3).
(2)  Der Lizenznehmer darf von der BodyLux Software eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf den ViALUX Messtechnik + Bildverarbeitung verweist.
(3)  Der Lizenznehmer darf die erworbene Kopie der BodyLux Software einem Dritten dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinem Computersystem zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder der ViALUX zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Im Übrigen verpflichtet sich der Lizenznehmer, mit dem Dritten, der die BodyLux Software von ihm erhält, ausdrücklich die Beachtung des Umfanges der Rechteeinräumung gemäß diesem Vertrag in II) zu vereinbaren.
(4)  In Fällen, in denen die BodyLux Software gemeinsam mit einer Hardware der ViALUX geliefert wird, darf sie nur in Zusammenhang mit der im Lieferumfang enthaltenen Hardware eingesetzt werden.
(5)  Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der BodyLux Software entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
III)    Gewährleistung
(1)  ViALUX leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der BodyLux Software und dafür, dass der Lizenznehmer die BodyLux Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die sachgemäße Gewährleistung ist nicht anwendbar auf Mängel, die darauf beruhen, dass die von ViALUX gelieferte BodyLux Software in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Handbuch genannten Anforderungen nicht gerecht wird und für die, die BodyLux Software damit nicht ausdrücklich freigegeben ist.
(2)  Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist er verpflichtet, die BodyLux Software nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel der ViALUX unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
(3)  Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist ViALUX bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer auch einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, er wird hierdurch unzumutbar beeinträchtigt. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird ViALUX dem Lizenznehmer nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der BodyLux Software verschaffen oder die BodyLux Software abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.
(4)  ViALUX ist berechtigt, die vorgenannten Leistungen in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. ViALUX genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, zum Download für den Lizenznehmer und ein telefonischer Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) bereitgestellt werden.
(5)  Das Rücktrittsrecht des Lizenznehmers im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung sowie das Recht zur Minderung bleiben unberührt. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Sofern der Lizenznehmer Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber ViALUX geltend macht, so haftet dieser nach V) der vorliegenden Vereinbarung.
(6)  Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der BodyLux Software. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich der ViALUX. Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung des V) dieses Vertrages Anwendung.
IV)  Haftung
(1)  ViALUX haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des ProdHaftG sowie im Umfange einer von ihm übernommenen Garantie.
(2)  Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist) ist die Haftung von ViALUX begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3)  Es besteht keine weitergehende Haftung der ViALUX.
(4)  Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der ViALUX.
V)    Sicherungsmaßnahmen
(1)  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die BodyLux Software sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der BodyLux Software sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
(2)  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, ViALUX auf deren Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der BodyLux Software zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der Lizenznehmer, ViALUX Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf ViALUX in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. ViALUX wird den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers so wenig wie möglich stören.
VI)  Verschwiegenheit
(1)  Die Parteien verpflichten sich zu Verschwiegenheit/Vertraulichkeit.
(2)  Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den jeweiligen Umständen heraus als vertraulich angesehen werden müssen. Dies gilt insbesondere über Informationen zu den betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Know-How etc. der jeweils anderen Vertragspartei. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des vorliegenden Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder nach Vertragsabschluss von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder gegebenenfalls behördliche Anordnungen verletzt. Des Weiteren sind ausgenommen solche vertraulichen Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Wenn es zulässig und möglich ist, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor Offenlegung unterrichten und ihr die Gelegenheit geben, dieser Offenlegung entgegenzuwirken. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweils vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtung dieses Vertrages auferlegt worden ist. Die Vertragsparteien werden nur denjenigen ihrer Mitarbeiter vertrauliche Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten benötigen und dies auch nur im Umfang, die die vorgenannten Mitarbeiter für die Durchführung des vorliegenden Vertrages kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeiten nach dem Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zur Geheimhaltung verpflichten, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
(3)  Die Parteien vereinbaren, über sämtliche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
VII)          Verbesserungen
(1)  Zum Zwecke der Systemverbesserung und -optimierung erteilt der Lizenznehmer – mit Installation der durch ViALUX überlassenen BodyLux Software – die Erlaubnis zur Verwendung der mit dem Messsystem (Hard- und Software) erhobenen Daten in anonymisierter, grundsätzlich nicht personenbezogener Form.
(2)  Diese Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen postalisch an ViALUX Messtechnik + Bildverarbeitung GmbH, Am Erlenwald 10 in 09128 Chemnitz, Deutschland oder per E-Mail an info@vialux.de widerrufen werden. Die ViALUX Messtechnik + Bildverarbeitung GmbH weist darauf hin, dass ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit besteht (Art. 15-21 DS-GVO), sowie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO) eingereicht werden kann. Der Datenschutzbeauftragte der ViALUX ist unter: info@vialux.de erreichbar.
VIII)        Demo-Version der BodyLux Software
(1)  Bei einer etwaigen überlassenen Demo-Version der BodyLux Software ist dem Lizenznehmer die Nutzung dieser nur auf einen von den Parteien gesondert zu vereinbarenden Zeitraum begrenzt. Nach diesem Zeitraum ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig. Dies auch neben dem Einsatz einer Vollversion.
(2)  Eine kommerzielle Nutzung der von ViALUX an den Lizenznehmer überlassenen Demo-Software ist grundsätzlich untersagt.
(3)  Jegliche Gewährleistung ist hinsichtlich einer Demo-Software, die ViALUX dem Lizenznehmer überlassen hat, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Test(Beta-)-Versionen der BodyLux Software.
IX)  Ergänzendes
(1)  Der Lizenznehmer darf Ansprüche gegen ViALUX nur nach deren schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. II) Abs. (3) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
(2)  Eine Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3)  Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht.
(4)  AGB des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5)  Sofern die Software (Re-) Exportrestriktionen unterliegt, hat der Lizenznehmer diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung/sonstige Ausfuhr zu beachten.
(6)  Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(7)  Erfüllungsort ist Chemnitz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Chemnitz, sofern beide Vertragsparteien Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzen.
(8)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
(9)  Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.
24. Oktober 2023
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